Haus- und Benutzungsordnung für das Jugendheim der kath. Kirchengemeinde Herz-Jesu
Die katholische Kirchengemeinde Herz-Jesu, .Hindenburgstraße 5, 49124 Georgsmarienhütte gestattet die Nutzung des Jugendheimes nach folgender Ordnung:
Das Jugendheim ist Begegnungsstätte der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, die der katholischen Kinder- und Jugendarbeit, sowie der pastoralen Arbeit der Herz-Jesu-Gemeinde positiv gegenüberstehen und sie akzeptieren. Es steht ihren Gruppen, Gremien, Vereinen und Verbänden, sowie anderen Gruppen offen. Ein rechtlicher Benutzungsanspruch besteht nicht.
Die Benutzung kann versagt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine beabsichtigte Veranstaltung oder Versammlung dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche widerspricht.
1- Verwaltung und Hausrecht
Das Jugendheim der katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu wird vom Kirchenvorstand verwaltet. Der Kirchenvorstand kann die sich nach dieser Ordnung ergebenden Aufgaben, ins Besondere das Hausrecht, auf Dritte (z. B. pastorale Mitarbeiter oder einen Hausvorstand) übertragen.
Deren Anordnungen sind grundsätzlich zu befolgen.
Der Kirchenvorstand oder der/die von ihm Beauftragte/n, bzw. der Hausvorstand ist/sind berechtigt, sich den beabsichtigten Verlauf und Zweck einer Veranstaltung schriftlich darlegen zu lassen.
2 - Ordnung und Sauberkeit
Alle Veranstaltungen dürfen nur in Gegenwart eines/r Verantwortlichen durchgeführt werden.
Die Veranstalter:innen und Gruppenleiter:innen sind für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich.
Haus- und Inventargegenstände sind schonend zu behandeln. Schäden an Einrichtungsgegenständen sind zu vermeiden und gegebenenfalls unverzüglich zu melden.
Im Falle von Beschädigungen werden die Verursacher:innen (bzw. deren Vormund) haftbar gemacht.
Alle Benutze:innenr des Hauses, ins Besondere die verantwortlichen Gruppenleiter:innen, haben dafür zu sorgen, dass Sauberkeit und Ordnung herrschen, d. h.: Müll zu entsorgen, Flaschen wegzuräumen, Tische zu säubern…. Allgemein sind die benutzten Einrichtungen, Geräte und Anlagen in den Zustand zu bringen, in dem sie vorgefunden wurden.
In den Toiletten ist Sauberkeit oberstes Gebot.
Alle Benutzer:innen sind verpflichtet, auf einander Rücksicht zu nehmen. Andere Veranstaltungen und Nachbar:innen dürfen nicht gestört werden. Audiovisuelle Medien und Computerprogramme, die im Jugendheim gezeigt, zu Gehör gebracht oder gespielt werden sollen, sind durch den Pfarrer oder Leiter:innen der Jugendarbeit vorher zu genehmigen. (Beschluss des Kirchenvorstandes vom 13. März 1998)
3 - Nutzungszeiten
Das Jugendheim steht allen Benutzer:innen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 23.00 Uhr zur Verfügung. Veranstaltungen, an denen Jugendliche beteiligt sind, sollen in der Regel bis 22.00 Uhr beendet sein.
Abweichende Vereinbarungen bezüglich der Nutzung des Treffs, können mit dem Kirchenvorstand oder dem/den von ihm Beauftragten getroffen werden. Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gilt § 5 des „Gesetz[es] zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit".
An Sonntagen und kirchlich gebotenen Feiertagen finden parallel zu den Gottesdiensten keine Veranstaltungen statt. Die Zeiten für regelmäßig wiederkehrende Benutzung, werden in einem Plan zum Jahresbeginn festgelegt. Die, in diesem Plan enthaltenen Termine für pastorale Arbeit der Kirchengemeinde haben Vorrang vor anderen Veranstaltungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Plan nicht vorhanden ist.
Das Überlassen der Räume an Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind, für private Zwecke ist vier Wochen vor dem jeweiligen Termin bei dem/r Verantwortlichen für die Jugendarbeit zu beantragen und vom Kirchenvorstand zu genehmigen.
Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einzuhalten.
4 - Ausgabe von Speisen und Getränken
Nicht erlaubt sind:
Alkoholkonsum im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit;
der Verzehr von gebranntem Alkohol, von Starkbier, Wein und Sekt über 12,5 %;
der Ausschank alkoholischer Getränke an erkennbar Betrunkene;
der Erwerb und Verzehr von Alkohol durch Jugendliche unter 16 Jahren.
Die Ausgabe von Speisen und Getränken mit Gewinnerzielungsabsicht darf nicht privaten Zwecken dienen, sondern muss der kath. Jugendarbeit zugute kommen. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist grundsätzlich nicht erlaubt. Es gilt § 9 des Jugendschutzgesetzes.
5 - Rauchen
Gem. Nds. Nichtraucherschutzgesetz und Verfügung des Bischöfl. Generalvikariates Osnabrück ist das Rauchen im Haus und auf dem dazugehörigen Gelände nicht gestattet.
6 - Allgemeine Ordnungsvorschriften
(sind in den übrigen Punkten geregelt, bisher gab es hier Doppelungen)
7 - Haftungsausschluss
Für Garderobe und sonstige mitgebrachte Gegenstände der Benutzer:innen (Computer, Handys und Zubehör) übernimmt die Kirchengemeinde keine Haftung.
8 - Hausverbot
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung kann mit befristetem oder dauerndem Hausverbot geahndet werden. Ein befristetes oder dauerndes Hausverbot kann nur vom Kirchenvorstand oder vom Verantwortlichen für die Kinder- und Jugendarbeit ausgesprochen werden.
9 - Inkrafttreten
Diese Hausordnung tritt mit Wirkung 2009 in Kraft. Die bisher geltende Hausordnung vom März 1991 wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.